Mietpreise Frieda

Ein ganzjähriges Befahren des Kanals kann nicht gewährleistet werden, da bei starken Minustemperaturen und Eisschollen-Bildung die Fahrt nicht möglich ist. Zudem muss das Fahren ab Windstärke 3 aus Sicherheitsgründen eingestellt werden.

Kurz-Charter ist ab 3 Übernachtungen möglich.

Wochenpreis | Wochenende ab 3 Nächte

Jan–April08.01.2024–01.04.2024837,- € | 419,- €
April–Mai01.04.2024–06.05.2024935,- € | 467,- €
Mai–Juni06.05.2024–24.06.20241.225,- € | 612,- €
Juni–Sept24.06.2024–02.09.20241.581,- € | 790,- €
Sept–Okt02.09.2024–07.10.20241.225,- € | 790,- €
Okt07.10.2024–28.10.2024935,- € | 612,- €
Okt–Dez28.10.2024–23.12.2024837,- € | 467,- €
Dez–Jan23.12.2024–06.01.20251.225,- € | 790,- €

Im Mietpreis ist Strom, Wasser, Abwasser, Endreinigung und WLAN an Bord, sowie ein Pkw-Parkplatz im Heimathafen enthalten.

Bei Übernahme des Bootes kassieren wir 750,-€ in bar, die Sie nach unbeschädigter Rückgabe des Hausbootes wieder zurück erhalten.

Wenn Sie die Kaution versichern möchten, dann können Sie das ganz einfach mit dem unten stehenden Link erledigen: https://www.schomacker.de/charterversicherungen.html?pid=a1851

Zubuchbare Leistungen:

  • Handtuch pro Person 4,- €
  • Bettwäsche pro Person 14,- €
  • Stand-up pro Aufenthalt 35,- €
  • Gasgrill pro Aufenthalt 25,-€
  • Ihr Hund ist gegen eine Gebühr in Höhe von 50,-€ bei uns herzlich willkommen

Einen Platz auf dem Wasser und unvergessliche Momente buchen:
Tel.: 02591 - 704 95

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Mietbedingungen

weitere Informationen

Die nachstehend aufgeführten Regelungen in der jeweils gültigen Fassung sind ein wesentlicher Bestandteil des zwischen dem Vermieter und dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrages. (Stand: Sept 2021)

1. Mietgegenstand

  • Hausboot

2. Vertragsparteien

  • Der Mietvertrag wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossen.
  • Manuela Boor führt die Vermietung des Hausbootes aus. Sie ist bevollmächtigt, Charterverträge zu unterzeichnen, Kautionen, Charterpreise und sonstige Zahlungen entgegenzunehmen, hierüber Abrechnung zu erteilen, Entschädigungsansprüche gegen Mieter geltend zu machen, Reklamationen für den Vermieter entgegenzunehmen und zu bearbeiten, Reparaturaufträge zu erteilen, sowie bei der Abgabe aller sonstigen Erklärungen im Rahmen der Abwicklung des jeweiligen Mietvertrages zu vertreten, insbesondere den Chartergegenstand bei Mietbeginn an den Mieter zu übergeben und bzgl. der Übergabe und dem Zustand des Mietgegenstandes ein Protokoll aufzunehmen sowie bei Rückgabe des Chartergegenstandes durch den Mieter diesen auf äußerliche Schäden und Verluste zu überprüfen, hierüber ein Rücknahmeprotokoll zu erstellen und etwaige Schäden und Verluste mit der Kaution zu verrechnen.

3. Reservierung und Buchung

  • Reservierung und Buchung bedürfen der Schriftform, der Versand per E-Mail ist ausreichend.
  • Die Reservierung des Hausbootes ist für den Mieter verbindlich, soweit sich die Parteien nicht vorab auf eine ausdrücklich unverbindliche Reservierungsanfrage verständigt haben.
  • Die verbindliche Reservierung erfolgt durch Zusendung eines vom Mieter unterzeichneten Mietvertrages oder entsprechende Online-Buchung über die Website www.hausbooturlaub-boor.de
  • Mit Rücksendung der vom Vermieter unterzeichneten Buchungsbestätigung
  • bleibt der Vertragsschluss bis zur mieterseitigen Zahlung der geforderten Anzahlung noch aufschiebend bedingt. Die Anzahlung (50 % des Gesamtmietpreises) ist vom Mieter binnen spätestens 7 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung auf das im Mietvertrag benannte Konto zu überweisen.
  • Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Gutschriftszeitpunkt an. Erst mit Vorliegen der vermieterseitigen Buchungsbestätigung und Eingang der zu leistenden Anzahlung wird der Mietvertrag endgültig wirksam und für den Vermieter bindend.
  • Buchungen, die vom Mieter nicht innerhalb von 7 Tagen durch fristgemäße Leistung der Anzahlung bestätigt werden, werden durch das Buchungssystem automatisch gelöscht.

4. Restzahlung

  • Der Restbetrag zum vollständigen Mietpreis ist sechs Wochen vor Mietbeginn fällig, d. h. muss spätestens zu diesem Zeitpunkt ohne Zahlungsaufforderung auf dem im Mietvertrag genannten Konto für den Vermieter eingegangen sein.

5. Rücktritt (Stornierung)

  • Hat der Mieter die Restzahlung nicht fristgemäß geleistet, oder verstößt er ansonsten erheblich gegen wesentliche Vertragspflichten gem. Ziff 7 der AGB, behält sich der Vermieter, das Recht vor, die Buchung ohne Rückzahlung oder unter nur teilweiser Rückzahlung der geleisteten Zahlungen des Mieters zu stornieren.
  • Der Mieter kann den Mietvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen stornieren.
  • Stornierungen sind von den Parteien unverzüglich schriftlich dem Vertragspartner anzuzeigen.
  • Tritt der Mieter vom Chartervertrag zurück (Storno des Mieters), so fallen Stornierungskosten in Höhe von 100 % des Mietpreises an. Für Leistungen, die durch den Wegfall der Anmietung entfallen, werden keine Stornokosten berechnet, wie z. B. Reinigung, Kautionsabgeltung, Bettwäsche, Sonderausstattung u. dgl.
  • Der Abschluss einer Reise- / Charterrücktrittskostenversicherung bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung wird daher ausdrücklich empfohlen.
  • Gelingt ein Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen, so erhält der Mieter seine bisher geleisteten Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 150.- zurück. Der Mieter kann mit Einverständnis und schriftlicher Zustimmung des Vermieters einen geeigneten Ersatzmieter stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einem Ersatzcharter zu geringeren Preiskonditionen oder für einen kürzeren Zeitraum bleibt der jeweilige Differenzbetrag zuzüglich der Bearbeitungsgebühr fällig.
  • Es fällt in jedem Fall der Stornierung eine vom Mieter zu leistende Bearbeitungsgebühr von € 150.- an. Die Bearbeitungsgebühr umfasst den verwaltungs- und vermittlungsbedingten Mehraufwand der Hausbooturlaub-Boor, die der Vermieter als Mehrleistung dieser zu vergüten hat, und als weitergehender Schadensersatzanspruch gegenüber dem Mieter begründet ist.

6. Verpflichtungen und Haftung des Vermieters

  • Der Vermieter haftet dem Mieter nach Maßgabe folgender Bestimmungen nur für Schäden, welche diesem infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters entstehen. Körperschäden sind vom Haftungsausschluss ausgenommen.
  • Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Hafenhandbücher, Kompass, Radar, GPS-Navigator usw. verursacht werden. Ansprüche des Mieters infolge von Nichtbenutzbarkeit des Chartergegenstands wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Mieter oder einen Dritten während der Mietzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.
  • Der Vermieter verpflichtet sich, den gemieteten Chartergegenstand zum Mietbeginn dem Mieter sauber, mit gefüllten Tanks für Wasser und Treibstoff, sowie einer gefüllten Gasflasche, sofern das Boot mit einer Gasanlage ausgestattet ist, zu übergeben. Die Übergabe erfolgt zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt. Der Zeitpunkt der Übernahme des Chartergegenstandes durch den Vermieter kann sich aufgrund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz von bis zu 4 Stunden ist vom Mieter als entschädigungslos hinzunehmen. Kann der Vermieter, auch ohne sein Verschulden, den Chartergegenstand oder einen gleichwertigen Chartergegenstand nicht zu Beginn der Miete übergeben, so ist er zur zeitanteiligen Rückzahlung des Mietpreises ohne Abzug verpflichtet. Kann der Vermieter den gemieteten oder einen gleichwertigen Chartergegenstand bei einwöchiger Mietdauer nach Ablauf von 24 Stunden nach dem Beginn der Mietzeit und bei mehrwöchiger Miete nach Ablauf von 48 Stunden, nicht übergeben, so ist der Mieter berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Vertrag zurückzutreten. Macht er von diesem Rücktrittsrecht gebrauch, ist der gesamte Mietpreis zur Rückzahlung fällig. Dies gilt nicht für durch höhere Gewalt (§ 13) entstandene Ausfälle.
  • Treten während der Mietzeit am Chartergegenstand Schäden, Verluste oder Ausfälle auf, gilt nachstehende Regelung als vereinbart. Schäden bzw. Mängel, die eine Fortsetzung des Törns nicht gestatten, hat der Vermieter nach Bekanntwerden der Sache innerhalb von 24 Stunden abzustellen oder dem Mieter einen gleichwertigen Chartergegenstand zur Verfügung zu stellen, wenn die Schäden bzw. Mängel vom Vermieter zu vertreten sind. Sofern der Schaden / Mangel nicht vom Vermieter zu vertreten ist oder als mängelfreier Vertragsgegenstand geschuldet wird, trägt der Mieter die Kosten der Mängelabstellung inklusive Begleitkosten wie An- und Abfahrt. Wird der Schaden / die Mängelbeseitigung nicht innerhalb von 24 Stunden vom Vermieter ermöglicht und hat der Vermieter den Schaden / Mangel zu vertreten, ist der Mieter berechtigt den Törn zu beenden und den Mietgegenstand an den Vermieter am Ort der Havarie bzw. des Ausfalls zurückzugeben. Der Vermieter verpflichtet sich zur anteiligen Rückerstattung des Mietpreises, soweit der Schaden, bzw. der mangelhafte Chartergegenstand von ihm zu vertreten ist. In diesem Fall gilt eine Abrechnung nach Betriebskostenpauschale als vereinbart. Einschränkung: Das Bugstrahlruder ist  nur eine Manövrierhilfen. Bei Ausfall der Hilfe wird keine Mietpreisminderung gewährt.
  • Der Vermieter und der Mieter verpflichten sich, an einer ausführlichen Einweisung und gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ohne Zeitdruck teilzunehmen und ein hierüber zu errichtendes Protokoll zu unterzeichnen. Damit bestätigt der Mieter die ordnungsgemäße Übergabe des Chartergegenstands nach Maßgabe des Protokolls. Danach sind weitere Einwendungen des Chartergastes über Ausrüstung und Tauglichkeit des Chartergegenstandes ausgeschlossen. Ansprüche bzgl. etwaiger Mängel und Schäden können allein anhand des Übergabeprotokolls begründet werden.
  • Falls Teile der Ausrüstung vom Vormieter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Mieter nur zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn das Schiff in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist.
  • Der Vermieter kann in den Fällen, in denen er zur Stellung eines gleichwertigen Ersatzchartergegenstandes berechtigt ist, einen zumutbaren, den Bedürfnissen des Mieters ebenso gerecht werdenden und objektiv gleichwertigen Ersatzchartergegenstand stellen.

7. Verpflichtungen / Haftung des Mieters

  • Der Mieter versichert, soweit erforderlich, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Durchführung des von ihm geplanten Törns erforderlich sind, wie navigatorische und seemännische Kenntnisse und Erfahrungen, sowie den für das Fahrtgebiet entsprechenden Sportbootführerschein soweit erforderlich zu besitzen, oder ein Charterschein für das Revier zu erwerben. Eine Kopie des Führerscheins ist bei Buchung vorzuweisen sowie bei Übernahme des Schiffes im Original vorgelegt zu bestätigen. Bei einem führerscheinfreien Boot gilt die Vorlage einer gültigen Kfz-Fahrerlaubnis oder ein Charterschein für das Revier als Nachweis der Befähigung.
  • Der Vermieter behält sich das Recht vor, dem Mieter die Führung des Chartergegenstandes zu verweigern, wenn dieser nicht die vorausgesetzte Eignung zur Führung des Chartergegenstandes besitzt und die fehlenden Fähigkeiten auch nicht in einer entsprechenden Einweisung und Schulung (bis 12:00 Uhr des Folgetages) durch den Vermieter kurzfristig erworben werden können. Die räumliche Nutzung des Chartergegenstandes am Übergabehafen ist dem Mieter freigestellt. Erweist sich der Mieter als ungeeignet zur Führung des Chartergegenstandes und kommt eine bloß räumliche Nutzung des Vertragsgegenstandes am Übergabehafen nicht in Betracht, kann der Vermieter den Vertrag aufkündigen. Der Mietpreis ist trotzdem fällig, es sein denn, der Vermieter findet einen Ersatzmieter. Dann wird nur eine Bearbeitungsgebühr von € 150.- fällig. Der Mieter verpflichtet sich, den Chartergegenstand wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werden. Der Mieter ist im Falle einer Gesetzesübertretung persönlich haftbar.
  • Im Hausboot besteht absolutes Rauchverbot. Der Mieter verpflichtet sich das Rauchverbot im Hausboot einzuhalten. Bei Verstoß ist der Vermieter berechtigt, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten.
  • Der Mieter verpflichtet sich Haustiere nur an Bord zu lassen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Der Mieter haftet für alle von ihm oder seiner Crew (auch unverschuldet) verursachten Schäden am Chartergegenstand und Ausrüstung, sowie für Folge- und Ausfallschäden, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind und nicht von den Versicherungen reguliert werden.
  • Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, und daraus resultierender privat- und strafrechtlicher Folgen, sowie von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland in diesem Zusammenhang hält der Mieter den Vermieter frei. Der Mieter übernimmt den Chartergegenstand auf eigene Verantwortung.
  • Der Mieter verpflichtet sich, nur die Höchstzahl an Personen gemäß Bootszeugnis und Crewliste an Bord zu nehmen, den Chartergegenstand nur zu Vergnügungsfahrten zu benutzen und keine Wettfahrten mit ihm durchzuführen.
  • Das Abschleppen eines havarierten Chartergegenstandes ist grundsätzlich nur nach telefonischer Absprache mit Hausboorturlaub–Boor gestattet. Davon ausgenommen ist die gesetzliche Rettung und Hilfeleistung gemäß BinSchStrO §1.16.
  • Der Mieter ist verpflichtet, Grundberührungen dem Vermieter unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Sofern der Chartergegenstand aufgrund aufgelaufen ist, ist die Art und Weise der Bergung dem Vermieter vorab abzusprechen, um Folgeschäden zu vermeiden.
  • Bei Meldung schlechter Wetterverhältnisse ist nicht mehr auszulaufen bzw. der nächstgelegene Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen.
  • Treten während der Mietperiode Schäden, Mängel oder Verluste von Ausstattungsmaterial am Chartergegenstand auf, die die Funktions- und Betriebssicherheit gefährden oder einschränken, so hat der Mieter den Vermieter  sofort telefonisch zu informieren, um mit ihr notwendige Reparaturen abzustimmen. Ohne Freigabe durch den Vermieter dürfen vom Mieter keine Reparaturen oder Maßnahmen durchgeführt oder veranlasst werden. Reparaturmaßnahmen, die im Sinne der Sicherstellung, Rettung und Hilfeleistung gemäß BinSchStrO § 1.16 notwendig sind, werden vom Vermieter anerkannt.
  • Unfälle (auch Grundberührung) und unfallbedingte Havarien müssen vom Mieter sofort und ohne schuldhaftes Zögern der nächsten Polizeibehörde und dem Vermieter, Havarien, die allein auf einer Betriebsstörung beruhen, unverzüglich dem Vermieter  gemeldet werden. Dabei sind, soweit erforderlich und beteiligt, die Personalien, sowie Schiffstypen und die Namen aller Unfall- / Havariebeteiligten festzuhalten. Der Mieter fasst darüber einen kurzen schriftlichen Bericht mit Skizze (Vordrucke in der Bordmappe sind zu nutzen) ab, den alle Unfall- / Havariebeteiligten soweit möglich unterzeichnen. Dieser Bericht muss innerhalb von 24 Stunden nach Schadenereignis beidem Vermieter per Mail eingehen. Erfüllt der Mieter diese Verpflichtung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, kann er, soweit hierdurch ein Schaden beim Vermieter oder Versicherung eintritt, für diesen Schaden haftbar gemacht werden.
  • Kosten für die Behebung von Verschleißschäden und nicht verschuldeter Schäden werden gegen Quittung vom Vermieter erstattet, sofern diese von dem Vermieter freigegeben wurden. Etwa ausgewechselten Teile sind dem Vermieter zu übergeben.
  • Leistungen gemäß BinSchStrO § 1.16 bedürfen keiner vorherigen Genehmigung. Alle anderen Schäden (inklusive Begleitkosten wie An- und Abfahrt), die nicht infolge von Verschleiß und / oder unzureichender Wartung oder baubedingt begründet sind, sowie Aufwendungen für abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände trägt der Mieter, soweit nicht von einer Versicherung Ersatz geleistet wird.
  • Hat der Mieter einen Mangel oder Schaden zu vertreten, ist der Vermieter berechtigt, bei Rückgabe des Chartergegenstandes die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten bzw. einen Vorschuss zu verlangen, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt wird. Zur Erstattung verlangt wird in jedem Fall insoweit die Selbstbeteiligung je Schadensfall.
  • Weitergehende Ersatzansprüche des Vermieters sind nicht ausgeschlossen, z.B. wenn mehr als ein Schadensfall vorliegt und damit die kautionsgesicherte Selbstbeteiligung zur Schadendeckung nicht ausreicht, oder eine Havarie, oder Unfall, oder vom Mieter zu verantwortende versteckte Mängel verschwiegen werden, oder eine Aufklärung des Schadenereignisses aufgrund unzureichender Mitwirkung des Mieters erschwert ist und damit zu Nachteilen des Vermieters führt. Der Mieter hat im Fall seines Verschuldens auch für einen etwa kausal verursachten Charterausfall aufzukommen und dem vom Vermieter entsprechenden nachzuweisenden Schaden zu ersetzen.

8. Versicherung und Kaution

  • Für den Mietgegenstand besteht eine Haftpflicht- sowie eine Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung ist mit einer Selbstbeteiligung pro Schadenfall abgeschlossen. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall entspricht der hinterlegten Kaution. Die Selbstbeteiligung ist im Schadensfall vom Mieter zu tragen.
  • Der Abschluss einer Kaskoversicherung durch den Vermieter begründet keine Haftungsfreistellung des Mieters für Schäden, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich den Regreßrückgriff gegenüber dem Mieter vorbehalten hat. Dies gilt in der Regel für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
  • Kommt es zu mehr als einem Schadensfall, hat der Vermieter weiterhin das Recht, über die durch Kaution bereits abgedeckte Selbstbeteiligung weitergehende Forderungen geltend zu machen.
  • Die Versicherungsbedingungen können auf Wunsch angefordert werden. Eine Kopie der Versicherungsbedingungen befindet sich an Bord.
  • Die vereinbarte Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung im Schadenfall ist vom Mieter vor Übernahme des Chartergegenstands in bar beim Vermieter zu hinterlegen.
  • Die hinterlegte Kaution wird bei mangelfreier und fristgerechter Rückgabe nach Vertragsende zurückerstattet, soweit keine ersichtlichen Schadenersatzansprüche im vorstehenden Sinne bestehen oder der Chartergegenstand in einem stark verschmutzen Zustand zurückgegeben wird, wenn die Ausstattung verloren, gestohlen oder beschädigt ist, oder einem Dritten Schaden zugefügt wurde, sodass die Haftung des Vermieters als Besitzer des Chartergegenstands in Anspruch genommen wird. Der Mieter erhält hierüber eine schriftliche Kautionsabrechnung. Ein Schadenersatzanspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter über die Selbstbeteiligung hinaus ist nicht ausgeschlossen. Der Abschluss einer Skipperhaftpflichtversicherung / Charterkautionsversicherung wird daher empfohlen.

9. Navigation und Navigationsgrenzen

  • Der Chartergegenstand darf nur auf den schiffbaren Binnengewässern gefahren werden. 
  • Der Skipper muss ausreichende Revierkenntnisse im Mietvertrag bestätigen bzw. eine Revierschulung absolvieren. Fahrten auf dem Rhein sind ausgeschlossen.
  • Für die Navigation ist der Skipper verantwortlich. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben in den Wasserkarten.

10. Rückgabe

  • Die gesamte Törnplanung muss so gestaltet werden, insbesondere die Rückreise so angetreten werden, dass auch bei widrigen Umständen die rechtzeitige Ankunft im Ausgangshafen gewährleistet ist. Sollte dennoch aus unvorhersehbaren Gründen die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, ist der Vermieter sofort telefonisch zu informieren.
  • Die Rückgabe des Chartergegenstands ist abgeschlossen, wenn der Mieter seine persönlichen Dinge von Bord genommen hat und der Vermieter den Chartergegenstand und die Ausrüstung nach Prüfung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit im Zielhafen abgenommen hat. Hiervon wird ein Protokoll erstellt, das nach Unterzeichnung durch den Mieter und den Vermieter  verbindlich ist. Der Mieter ist zur Mitwirkung an dem Protokoll verpflichtet. Unzureichende Mitwirkung des Mieters und damit einhergehender Dokumentationsmängel oder hierin gründende Streitigkeiten gehen beweisrechtlich zulasten des Mieters.
  • Bei verspäteter, mieterseits verschuldeter Rückgabe hat der Mieter pro Verzugstag die Tagescharter zu bezahlen, weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Insoweit trägt der Mieter die dem Vermieter und der Nachfolgecrew ggf. entstandenen zusätzlichen Kosten, wie Hotel, Porto, Telefongebühren etc., sowie einen etwaigen Charterausfall.
  • Sobald sich abzeichnet, dass der Törn an einem anderen Platz als dem Vertragshafen beendet werden muss, ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, bei dem Chartergegenstand zu bleiben, bis der Vermieter den Chartergegenstand übernommen hat. Der Mieter trägt die entstandenen zusätzlichen Aufwendungen und Folgekosten.
  • Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäß vorkommen können, müssen durch eine flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Sie schließen die Forderungen nach Absatz c) nicht aus.
  • Als Verspätung gilt ebenfalls die nach der Rückgabe benötigte Zeit für die Reparatur von Schäden, die nicht Verschleißschäden sind und, soweit erforderlich, deren Reparatur mit Zustimmung der Unruh Marine Servicegesellschaft mbH möglich war, mieterseits aber nicht oder nur mangelhaft ausgeführt wurden.

11. Reklamationen

  • Reklamationen müssen bis 14 Tage nach Rückgabe des Mietgegenstandes schriftlich, per Einschreiben an den Vermieter, gerichtet werden.

12. Höhere Gewalt

  • Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle, Unterbrechungen oder Fahrteinschränkungen die aufgrund höherer Gewalt, Sperrungen oder Baumaßnahmen entstehen (Hochwasser, Trockenheit, Eis, Streik etc.). Im Falle der höheren Gewalt bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung.

 13. Alkoholkonsum an Bord

  • Der Schiffsführer darf in der Dienstzeit während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen. Rechtliche Grundlage hierfür sind die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und die Kollisionsverhütungsregeln.
  • Für den Führer eines Seefahrzeuges und die Mitglieder der Schiffsbesatzung, gilt eine 0,5-Promillegrenze. Diese Regelung gilt für die deutsche Sportschifffahrt auf den deutschen Seeschifffahrtstraßen und auf den sonstigen Seewasserstraßen 
  • Ein Schiffsführer macht sich ab dem Grenzwert von 0,3 Promille strafbar, wenn er aufgrund der Alkoholisierung Ausfallerscheinungen zeigt (sogenannte relative Fahruntüchtigkeit). Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat auch ohne zusätzliche Ausfallerscheinungen vor (sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit).

14. Gerichtsstand, Rechtsgrundlage

  • Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Lüdinghausen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich deutsches Recht.
  • Das Reisevertragsrecht gemäß §§ 651 a ff. BGB findet keine Anwendung.

15. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, Salvatorische Klausel

  • Nebenabreden sind soweit nicht in im Vertrag erwähnt, oder in Anlage schriftlich beigefügt, nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen / AGB nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die in gesetzlich zulässigerweise dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen.

Datenschutzbestimmungen der Hausbooturlaub-Boor finden Sie unter: https://www.hausbooturlaub-boor.de/datenschutz/